APark Tiefgarage – AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Hakan Hata, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „APark Tiefgarage“ (nachfolgend „APark“), und dem jeweiligen Kunden über die zeitweise Überlassung eines Stellplatzes, die Fahrzeugannahme, die Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels, den Flughafentransfer oder sonstige vereinbarte Nebenleistungen geschlossen werden.

(2) Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Vertrag unmittelbar über die Internetseite von APark, telefonisch, per E-Mail, vor Ort oder über eine Buchungs- beziehungsweise Vermittlungsplattform geschlossen wird. Erfolgt die Buchung über einen Vermittler, gelten ergänzend die in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Bedingungen des jeweiligen Buchungswegs. Bei Widersprüchen ist für den konkret geschuldeten Leistungsumfang zunächst die individuelle Buchungsbestätigung maßgeblich; zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl die buchende Person als auch die Person, die das Fahrzeug tatsächlich einstellt oder Leistungen von APark in Anspruch nimmt. Bucht eine Person für andere Reisende oder für den Halter beziehungsweise Eigentümer eines fremden Fahrzeugs, ist sie verpflichtet, diese Personen rechtzeitig über die Buchungsbedingungen, den Leistungsumfang, die Gebühren und die Mitwirkungspflichten zu informieren.

(4) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, APark stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die bloße Entgegennahme einer Leistung oder Zahlung bedeutet keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen.

(6) Individuelle Vereinbarungen, die zwischen APark und dem Kunden ausdrücklich getroffen und dokumentiert wurden, gehen diesen AGB vor. Dies gilt insbesondere für schriftlich bestätigte Sonderabsprachen über Anreisezeiten, Terminal-3-Fahrten, außergewöhnliches Gepäck, zusätzliche Personen, besonders große Fahrzeuge oder Leistungen außerhalb der regulären Servicezeiten.

(7) Diese AGB bestehen aus mehreren Dokumentteilen. Dokument 1 regelt Grundlagen, Buchung, Preise, Mitwirkung und Anreise. Ergänzende Bestimmungen zu Parkplatz, Shuttle, Schlüsselabgabe, Haftung, Gebühren, Rückreise, Videoüberwachung und sonstigen Themen können in weiteren Dokumentteilen geregelt werden. Sämtliche ausdrücklich als Bestandteil der AGB bezeichneten Dokumentteile bilden gemeinsam das Vertragswerk.

Praxis-Hinweis: Die AGB müssen dem Kunden vor Abschluss der Buchung zugänglich sein. Ein bloßer Hinweis erst im nachträglich versandten Voucher kann für neue oder überraschende Kostenregelungen zu spät sein.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Buchung“ ist die verbindliche Reservierung eines Stellplatzes und gegebenenfalls weiterer Leistungen für einen bestimmten Parkzeitraum. Sie umfasst nur die Leistungen, die in der Buchungsbestätigung ausdrücklich genannt sind.

(2) „Parkzeitraum“ ist der in der Buchungsbestätigung angegebene Zeitraum zwischen der vorgesehenen Fahrzeugannahme und der vorgesehenen Fahrzeugabholung. Angegebene Uhrzeiten sind für die betriebliche Planung wesentlich und keine unverbindlichen Richtwerte.

(3) „Stellplatz“ ist die von APark zugewiesene Parkfläche innerhalb der Tiefgarage oder eines ausdrücklich bezeichneten Betriebsbereichs. Ein Anspruch auf einen bestimmten nummerierten Stellplatz, eine bestimmte Etage oder eine bestimmte Lage innerhalb der Anlage besteht nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.

(4) „Parken ohne Schlüsselabgabe“ bedeutet, dass der Kunde den Fahrzeugschlüssel grundsätzlich behält. Hiervon unberührt bleibt eine nach diesen AGB zulässige, betrieblich erforderliche Schlüsselanforderung bei hoher Auslastung oder bei einem notwendigen Umsetzen des Fahrzeugs, sofern diese Möglichkeit wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

(5) „Parken mit Schlüsselabgabe“ bedeutet, dass der Kunde APark den fahrbereiten Fahrzeugschlüssel für die Dauer des Parkzeitraums überlässt. Die Schlüsselabgabe berechtigt APark ausschließlich zu den für den Parkbetrieb notwendigen Handlungen, insbesondere zum Einweisen, Rangieren oder Umsetzen innerhalb des zulässigen Betriebsbereichs.

(6) „Shuttle-Service“ ist die im Rahmen der jeweiligen Buchung vereinbarte Beförderung zwischen dem Betriebsstandort von APark und dem vereinbarten Treffpunkt am Flughafen Frankfurt am Main. Der Shuttle-Service ist kein individuell gebuchter Taxi- oder Limousinenservice, sondern ein betrieblich koordinierter Sammel- oder Bedarfsverkehr.

(7) „Reguläre Servicezeiten“ sind die veröffentlichten Betriebszeiten von täglich 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Maßgeblich ist bei der Rückreise die tatsächliche Inanspruchnahme des Abhol- beziehungsweise Rücktransportes und nicht ausschließlich die planmäßige Landezeit.

(8) „Aufgabegepäck“ ist ein übliches, für Flugreisen bestimmtes Gepäckstück in handelsüblicher Größe. „Handgepäck“ ist ein kleineres Gepäckstück, das üblicherweise in der Flugzeugkabine mitgeführt wird. Kinderwagen, Rollatoren, Fahrräder, Surfbretter, Golfbags, Tiertransportboxen, sehr große Kartons und vergleichbare Gegenstände gelten als Sonder- oder Mehrgepäck.

(9) „Terminal 3“ bezeichnet das dritte Passagierterminal des Flughafens Frankfurt am Main. Eine direkte Fahrt zu oder von Terminal 3 ist nicht Bestandteil des regulären Shuttlepreises, sondern eine gesondert zu vereinbarende Zusatzleistung.

(10) „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht oder eine Nachricht innerhalb des jeweiligen Buchungssystems, sofern Absender, Inhalt und Zeitpunkt nachvollziehbar sind. Eine telefonische Mitteilung kann für kurzfristige Betriebsinformationen ausreichen; für streitige Vertragsänderungen kann APark eine Bestätigung in Textform verlangen.

§ 3 Vertragsabschluss und Einbeziehung der AGB

(1) Die Darstellung von Stellplätzen, Preisen und Zusatzleistungen auf Internetseiten oder Buchungsplattformen stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot dar. Mit Absendung der Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die ausgewählten Leistungen ab.

(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald APark oder ein von APark autorisierter Vermittler die Buchung bestätigt. Die Buchungsbestätigung kann elektronisch erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung sowie den Voucher unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

(3) Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. APark kann eine Buchungsanfrage insbesondere ablehnen, wenn keine Kapazität verfügbar ist, das angegebene Fahrzeug die zulässigen Maße überschreitet, betriebliche oder sicherheitsrelevante Gründe entgegenstehen oder der Kunde frühere fällige Forderungen nicht beglichen hat.

(4) Die AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Buchungserklärung deutlich auf sie hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat. Bei Onlinebuchungen soll die Zustimmung durch ein nicht vorangekreuztes Kontrollfeld oder eine vergleichbare eindeutige Bestätigung erfolgen.

(5) Leistungseinschränkungen und kostenpflichtige Zusatzleistungen, die für die Buchungsentscheidung wesentlich sind, sollen bereits vor Vertragsschluss klar und gut sichtbar angezeigt werden. Hierzu gehören insbesondere die maximale Personenzahl, Gepäckgrenzen, die reguläre Bedienung von Terminal 1, der Zuschlag für Terminal 3, Nachtzuschläge, Fahrzeugmaße sowie die Möglichkeit einer Schlüsselanforderung bei hoher Auslastung.

(6) Bei einer Buchung über einen Vermittler handelt dieser grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe für die Durchführung des Park- und Shuttle-Service, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Vermittlers sind APark unverzüglich mitzuteilen. APark wird sich um eine Klärung bemühen, schuldet jedoch nur die von APark bestätigten Leistungen.

(7) Telefonische oder mündliche Auskünfte werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Buchungsbestätigung, im Voucher oder in einer nachträglichen Bestätigung in Textform festgehalten wurden. Dies gilt nicht für kurzfristige betriebliche Weisungen am Anreise- oder Rückreisetag.

(8) Der Vertrag wird in deutscher Sprache geschlossen. Stellt APark Übersetzungen zur Verfügung, dienen diese ausschließlich der Information. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.

(9) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass APark die Vertragsdaten über gesetzliche Aufbewahrungspflichten hinaus dauerhaft speichert. Der Kunde soll Buchungsbestätigung, Voucher und Zahlungsnachweis bis zum Ende der Reise aufbewahren und bei Bedarf vorlegen können.

§ 4 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

(1) APark stellt dem Kunden für den vereinbarten Parkzeitraum einen für das gebuchte Fahrzeug geeigneten Stellplatz zur Verfügung. Die konkrete Stellplatzzuweisung erfolgt durch APark unter Berücksichtigung von Fahrzeuggröße, Auslastung, betrieblichen Abläufen und Sicherheitsanforderungen.

(2) Zum typischen Leistungsumfang können – je nach gebuchtem Tarif – die Einfahrt in die Tiefgarage, die Zuweisung eines Stellplatzes, die Verwahrung des Fahrzeugschlüssels, der Shuttletransfer zum vereinbarten Flughafenterminal sowie der Rücktransfer zum Betriebsstandort gehören. Nicht ausdrücklich bestätigte Leistungen sind nicht geschuldet.

(3) Der reguläre Shuttletransfer umfasst höchstens vier Personen je gebuchtem Fahrzeug. Die Beförderung weiterer Personen ist kapazitätsabhängig und kostenpflichtig. Ohne vorherige Anmeldung besteht kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Personen im selben Shuttle befördert werden können.

(4) Pro gebuchter Person sind ein übliches Aufgabegepäckstück und ein Handgepäckstück umfasst. Mehr- und Sondergepäck ist vorab anzumelden und wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Bei fehlender Anmeldung kann APark die Mitnahme ablehnen, auf mehrere Fahrten verteilen oder eine angemessene Zusatzgebühr verlangen, sofern die Gebühr vor Vertragsschluss transparent vereinbart wurde.

(5) Der reguläre Shuttle-Service bedient Terminal 1. Eine direkte Fahrt zu oder von Terminal 3 ist nur nach vorheriger Bestätigung und gegen einen Zuschlag von 40,00 EUR je Fahrt möglich. Eine Änderung des Abflug- oder Ankunftsterminals durch Fluggesellschaft, Flughafen oder Behörden erweitert den gebuchten Leistungsumfang nicht automatisch.

(6) APark schuldet keine individuelle Beförderung zu einer frei wählbaren Uhrzeit. Shuttlefahrten werden nach betrieblichen Erfordernissen, angemeldeten Ankunftszeiten, Personenzahl, Verkehrslage und der zeitlichen Reihenfolge der Kunden koordiniert. Angemessene Wartezeiten stellen keinen Mangel dar.

(7) APark schuldet keinen Erfolg dahingehend, dass der Kunde seinen Flug erreicht. Der Kunde bleibt selbst dafür verantwortlich, genügend Zeit für Anfahrt, Fahrzeugannahme, Shuttlefahrt, Gepäckaufgabe, Sicherheitskontrolle und gegebenenfalls Passkontrolle einzuplanen. APark empfiehlt grundsätzlich, 2,5 bis 3 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit am Betriebsstandort einzutreffen; bei erhöhten Sicherheitsanforderungen oder Fernreisen ist ein größerer Zeitpuffer einzuplanen.

(8) Die Nutzung des Stellplatzes berechtigt nicht zur Übernachtung, zur dauerhaften Lagerung anderer Gegenstände, zur Durchführung von Reparaturen, zur Fahrzeugwäsche, zum Handel mit Fahrzeugen oder zu sonstigen nicht mit dem Parkzweck verbundenen Tätigkeiten.

(9) Elektrofahrzeuge sowie Fahrzeuge mit LPG- oder CNG-Antrieb können angenommen werden, soweit keine gesetzlichen, behördlichen, versicherungsrechtlichen oder objektbezogenen Verbote entgegenstehen. Eine Lademöglichkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gebucht und bestätigt wurde.

(10) Motorräder können eingestellt werden, sofern hierfür ein regulärer Stellplatz gebucht und bezahlt wird. Wohnmobile, Anhänger und Gespanne werden nicht angenommen. Fahrzeuge über 2,00 m Höhe oder wesentlich länger als ein Mercedes Vito beziehungsweise VW T5 bedürfen vorab einer ausdrücklichen Bestätigung.

(11) Zusatzleistungen, beispielsweise Kindersitze, Starthilfe, Terminal-3-Fahrten, Nachtservice, Mehrgepäck oder zusätzliche Personen, sind nur geschuldet, wenn sie gebucht, bestätigt oder am Leistungsort ausdrücklich vereinbart wurden. Kindersitze werden nach Verfügbarkeit und nur bei vorheriger Anmeldung bereitgestellt.

§ 5 Buchung, Änderung, Stornierung und Nichtanreise

(1) Der Kunde muss bei der Buchung alle für die Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig machen. Hierzu gehören insbesondere Vor- und Nachname, erreichbare Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Fahrzeughöhe, Parkzeitraum, geplante Ankunftszeit, Abflug- und Rückflugdaten, Personenzahl, Gepäckmenge sowie gegebenenfalls der Wunsch nach einer Terminal-3-Fahrt oder einem Kindersitz.

(2) Änderungen der Reise-, Flug- oder Fahrzeugdaten sind APark unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt insbesondere bei Flugumbuchungen, Terminaländerungen, erheblichen Flugverspätungen, Änderungen der Personenzahl, zusätzlichem Gepäck, Fahrzeugwechsel und einer früheren oder späteren Anreise.

(3) Eine Änderung gilt erst als angenommen, wenn APark sie bestätigt hat oder sie im Buchungssystem als bestätigt angezeigt wird. Kurzfristige telefonische Mitteilungen dienen der betrieblichen Koordination und begründen ohne entsprechende Bestätigung keinen Anspruch auf eine kostenfreie Vertragsänderung.

(4) Eine kostenfreie Stornierung ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn des Parkzeitraums möglich. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Stornierung bei APark oder bei dem laut Buchungsbestätigung zuständigen Vermittler.

(5) Bei einer späteren Stornierung oder Nichtanreise kann APark eine angemessene Entschädigung bis zur Höhe des vereinbarten Preises verlangen. Dabei sind ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung des Stellplatzes anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Bei Buchungen über Vermittlungsplattformen können abweichende Stornierungswege oder -fristen gelten, sofern sie vor Vertragsschluss wirksam vereinbart wurden. Der Kunde muss eine Stornierung über den in der Buchungsbestätigung genannten Kommunikationsweg vornehmen. Eine Mitteilung an eine unzuständige Stelle kann die Stornierungsfrist nur wahren, wenn sie APark rechtzeitig erreicht.

(7) Wird der Parkzeitraum vor der Anreise verlängert oder verkürzt, erfolgt eine Neuberechnung nach dem zum Änderungszeitpunkt gültigen Tarif für den gesamten bestätigten Zeitraum, sofern keine günstigere individuelle Vereinbarung getroffen wird.

(8) Wird eine Verlängerung erst am Anreisetag oder später mitgeteilt, kann neben dem zusätzlichen Parkentgelt eine Bearbeitungs- beziehungsweise Organisationsgebühr von 30,00 EUR anfallen, sofern diese Gebühr vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund der Verlängerung Umplanungen, Fahrzeugbewegungen oder Kapazitätsanpassungen erforderlich werden.

(9) Bei einer unangekündigten Verspätung von mehr als zwei Stunden kann APark einen Verspätungszuschlag von 50,00 EUR berechnen, wenn die ursprünglich angegebene Ankunftszeit Grundlage der Personal- und Shuttleplanung war und dem Kunden die Regelung vor Vertragsschluss deutlich mitgeteilt wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist.

(10) Erscheint der Kunde wesentlich früher als gebucht, besteht ein Anspruch auf sofortige Fahrzeugannahme und Shuttlefahrt nur, soweit betriebliche Kapazitäten vorhanden sind. Der Kunde muss eine vorzeitige Ankunft mindestens 30 Minuten vorher telefonisch ankündigen.

(11) Eine Buchung ist grundsätzlich auf das angegebene Fahrzeug und den angegebenen Parkzeitraum bezogen. Die Übertragung auf ein anderes Fahrzeug oder eine andere Person ist nur zulässig, wenn APark rechtzeitig informiert wird und das Ersatzfahrzeug die Annahmebedingungen erfüllt.

(12) Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann bei termingebundenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen ausgeschlossen sein. Unabhängig davon gewährt APark die in Absatz 4 beschriebene kostenfreie Stornierungsmöglichkeit bis 24 Stunden vor Leistungsbeginn. Ob im konkreten Buchungsfall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt der bei Vertragsschluss bestätigte Gesamtpreis für den gebuchten Parkzeitraum und die ausdrücklich eingeschlossenen Leistungen. Alle gegenüber Verbrauchern angegebenen Endpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt.

(2) Preisangaben eines Vermittlers sind für APark nur verbindlich, soweit sie in der Buchungsbestätigung übernommen wurden. Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler berechtigen APark zur Korrektur; der Kunde wird unverzüglich informiert und kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm die Korrektur nicht zumutbar ist.

(3) Nicht im Grundpreis enthalten sind insbesondere zusätzliche Personen über vier Personen je Fahrzeug, Mehr- oder Sondergepäck, Terminal-3-Fahrten, Nachtleistungen, verspätungsbedingter Mehraufwand, nachträgliche Verlängerungen, Starthilfe, zusätzliche Shuttlefahrten sowie sonstige ausdrücklich als kostenpflichtig ausgewiesene Leistungen.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Zuschlag für jede zusätzliche Person 10,00 EUR, für jedes zusätzliche Gepäckstück 10,00 EUR und für eine bestätigte Fahrt zu oder von Terminal 3 40,00 EUR je Fahrt. Gebühren können nur verlangt werden, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt und sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

(5) Für Rückreisen mit tatsächlicher Inanspruchnahme des Service nach 23:00 Uhr sowie für Anreisen zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr kann ein Nachtzuschlag von 30,00 EUR erhoben werden. Leistungen außerhalb der regulären Servicezeiten bedürfen zwingend einer vorherigen Absprache. Eine Beförderung nach 23:00 Uhr oder eine Fahrzeugausgabe bis 01:00 Uhr kann nicht ohne rechtzeitige Kommunikation garantiert werden.

(6) Der vereinbarte Preis ist spätestens zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt fällig. Fehlt eine besondere Fälligkeitsangabe, ist der Preis grundsätzlich vor oder bei Beginn der Leistung zu zahlen. APark kann die Fahrzeugannahme oder die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Akzeptierte Zahlungsarten sind – nach Verfügbarkeit und Buchungsweg – Barzahlung, Girocard beziehungsweise EC-Karte, Kreditkarte, PayPal und Überweisung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nur, wenn diese im Buchungsprozess angeboten oder ausdrücklich bestätigt wurde.

(8) Bei Barzahlung erhält der Kunde auf Verlangen eine Quittung. Bei elektronischen Zahlungen dienen Kontoauszug, Zahlungsbestätigung oder Rechnung als Nachweis. Der Kunde muss Einwendungen gegen offensichtliche Abrechnungsfehler unverzüglich mitteilen.

(9) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. APark kann außerdem den nachweisbaren Verzugsschaden, insbesondere erforderliche Mahn- und Rechtsverfolgungskosten, geltend machen. Gegenüber Unternehmern bleibt die gesetzliche Verzugspauschale unberührt.

(10) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde muss alle Handlungen vornehmen und Informationen bereitstellen, die für eine ordnungsgemäße Fahrzeugannahme, Stellplatzzuweisung und Shuttleplanung erforderlich sind. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, können Verzögerungen, Mehrkosten oder die Unmöglichkeit einzelner Leistungen entstehen.

(2) Der Kunde muss unter der angegebenen Mobilfunknummer am Anreise- und Rückreisetag erreichbar sein. Änderungen der Telefonnummer sind unverzüglich mitzuteilen. APark ist nicht verpflichtet, mehrere alternative Kontaktwege zu ermitteln, wenn der Kunde unter den angegebenen Kontaktdaten nicht erreichbar ist.

(3) Der Kunde muss APark etwa 30 Minuten vor seiner Ankunft am Betriebsstandort telefonisch kontaktieren. Diese Meldung dient der Koordination von Einfahrt, Personal und Shuttle. Erfolgt sie nicht oder verspätet, können Wartezeiten entstehen; ein Anspruch auf sofortige Beförderung besteht nicht.

(4) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Anreise so zu planen, dass ausreichend Zeit bis zum Abflug verbleibt. Er muss insbesondere übliche Verkehrsbehinderungen, Baustellen, Ferienverkehr, Fahrzeugannahme, mögliche Shuttlewartezeiten, Gepäckaufgabe sowie Sicherheits- und Passkontrollen berücksichtigen.

(5) Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Übergabe fahrbereit, verkehrssicher, zugelassen und ausreichend haftpflichtversichert sein. Der Kunde muss sicherstellen, dass das Fahrzeug keine gefährlichen Mängel aufweist und keine Kraftstoffe, Öle, Kühlmittel, Batteriesäure oder sonstigen Stoffe verliert.

(6) Der Kunde muss vor der Einfahrt prüfen, dass sein Fahrzeug einschließlich Dachaufbauten, Antennen, Dachboxen und sonstiger Anbauteile die maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreitet. Für Schäden aufgrund falscher Höhenangaben oder der Missachtung von Durchfahrtshöhen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Gefahrstoffe, explosive Stoffe, pyrotechnische Gegenstände, leicht entzündliche Materialien sowie sonstige Gegenstände, deren Lagerung in einer Tiefgarage unzulässig oder gefährlich ist, dürfen nicht im Fahrzeug verbleiben. Tiere dürfen während der Parkdauer nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

(8) Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente, elektronische Geräte und leicht verderbliche Waren sollen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Soweit Gegenstände im Fahrzeug verbleiben, muss der Kunde sie so verwahren, dass sie von außen nicht sichtbar sind.

(9) Der Kunde muss die tatsächliche Personenzahl und Gepäckmenge spätestens vor dem Anreisetag richtig angeben. Erscheint eine größere Gruppe oder mehr Gepäck als angemeldet, kann APark die Beförderung auf mehrere Fahrten verteilen, Mehrkosten berechnen oder die Mitnahme einzelner Gegenstände ablehnen, wenn Kapazitäts- oder Sicherheitsgrenzen überschritten werden.

(10) Besondere Beförderungsbedürfnisse, insbesondere Mobilitätseinschränkungen, Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen, Kindersitz, Babyschale oder außergewöhnliches Gepäck, sind möglichst bei der Buchung anzugeben. APark prüft die Umsetzbarkeit, schuldet eine besondere Ausstattung jedoch nur nach ausdrücklicher Bestätigung.

(11) Der Kunde hat Anweisungen des Personals zur Einfahrt, Stellplatznutzung, Schlüsselübergabe, Gepäckverladung, Shuttleabfahrt und Abholung zu beachten. Er ist verpflichtet, sich respektvoll zu verhalten und Gefährdungen oder Behinderungen anderer Kunden, Mitarbeiter und Bewohner zu vermeiden.

(12) Erkennt der Kunde Schäden, besondere Verschmutzungen oder Unregelmäßigkeiten am Stellplatz, am Shuttle oder im Zusammenhang mit der Fahrzeugannahme, muss er diese unverzüglich und möglichst vor Verlassen des Betriebsgeländes melden. Eine spätere Meldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, kann jedoch die Sachverhaltsaufklärung erschweren.

(13) Der Kunde muss APark bei außergewöhnlichen Verspätungen, Flugausfällen, Umbuchungen oder einer Rückkehr außerhalb der Servicezeiten dringend und so früh wie möglich informieren. Ohne rechtzeitige Kommunikation kann insbesondere eine Fahrzeugausgabe oder Shuttleleistung nach 23:00 Uhr nicht garantiert werden.

§ 8 Anreise und Fahrzeugannahme

(1) Die Fahrzeugannahme erfolgt am Betriebsstandort APark Tiefgarage, Wilhelm-Beckel-Straße 3, 65936 Frankfurt am Main, sofern in der Buchungsbestätigung kein anderer Ort genannt ist. Der Kunde muss die örtliche Beschilderung sowie die Weisungen des Personals beachten.

(2) Der Kunde soll mindestens 2,5 bis 3 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit am Empfang eintreffen. Bei Reisezielen mit erweiterten Sicherheits- oder Einreiseverfahren, bei großem Gepäckaufkommen, in Ferienzeiten oder bei bekannten Verkehrsstörungen ist ein zusätzlicher Zeitpuffer einzuplanen.

(3) Etwa 30 Minuten vor dem voraussichtlichen Eintreffen muss der Kunde die in der Buchungsbestätigung angegebene Servicenummer anrufen. Eine frühere Anreise ist nach vorheriger telefonischer Abstimmung möglich, begründet jedoch keinen Anspruch auf eine sofortige Annahme oder Shuttleabfahrt.

(4) Bei Ankunft muss der Kunde die Buchungsbestätigung oder den Voucher sowie auf Verlangen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Bei Abweichungen zwischen buchender Person, Fahrer und Fahrzeughalter kann APark zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Identitäts- oder Berechtigungsprüfung erforderlich ist.

(5) APark weist dem Kunden einen Stellplatz zu. Der Kunde darf sein Fahrzeug ausschließlich auf diesem Stellplatz und innerhalb der Markierung abstellen. Ein eigenmächtiger Stellplatzwechsel ist nicht gestattet.

(6) Vor Verlassen des Fahrzeugs muss der Kunde Motor, Licht und sonstige Verbraucher ausschalten, Fenster und Schiebedach schließen, die Feststellbremse betätigen, das Fahrzeug ordnungsgemäß sichern und persönliche Gegenstände mitnehmen. Bei Fahrzeugen mit besonderen Start-, Alarm- oder Wegfahrsperrensystemen sind erforderliche Hinweise zu geben.

(7) Bei einem Tarif mit Schlüsselabgabe muss der Kunde sämtliche zum Bewegen des Fahrzeugs notwendigen Schlüssel, Karten oder Transponder übergeben. Nicht benötigte Haus-, Wohnungs- oder sonstige private Schlüssel sollen vorher vom Schlüsselbund entfernt werden.

(8) Auch bei einer Buchung ohne Schlüsselabgabe kann APark bei hoher Auslastung, aus organisatorischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs verlangen, dass der Fahrzeugschlüssel hinterlegt wird, sofern diese Möglichkeit bei Vertragsschluss transparent vereinbart wurde. Lehnt der Kunde die erforderliche Schlüsselabgabe ab, kann APark einen verfügbaren alternativen Stellplatz anbieten oder, wenn dies nicht möglich ist, die Fahrzeugannahme ablehnen. Bereits geleistete Zahlungen werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln abgerechnet.

(9) APark ist berechtigt, offensichtliche Vorschäden, den Kilometerstand, die Tank- beziehungsweise Ladeanzeige, den Standort sowie den äußeren Fahrzeugzustand zu dokumentieren, soweit dies für die Vertragsdurchführung und Beweissicherung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine vollständige technische Untersuchung findet nicht statt.

(10) Kann das Fahrzeug wegen Überschreitung der zulässigen Maße, technischer Defekte, fehlender Fahrbereitschaft, auslaufender Betriebsstoffe, unzulässiger Ladung oder anderer Sicherheitsrisiken nicht angenommen werden, ist APark berechtigt, die Annahme abzulehnen. Hat der Kunde den Ablehnungsgrund zu vertreten, bleiben angemessene Aufwendungs- oder Ausfallansprüche nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.

(11) Der Shuttle wird nach Abschluss der Fahrzeugannahme und entsprechend der betrieblichen Planung bereitgestellt. Der Kunde muss sein Gepäck grundsätzlich selbst zum Shuttle bringen sowie ein- und ausladen, soweit das Personal nicht freiwillig unterstützt. Aus Sicherheitsgründen kann das Personal Anweisungen zur Gepäckverteilung erteilen.

(12) Anreisen zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sind nach den vereinbarten Bedingungen möglich und können mit einem Nachtzuschlag von 30,00 EUR verbunden sein. Anreisen vor 05:00 Uhr sind nur aufgrund einer ausdrücklichen Sondervereinbarung möglich.

(13) Kommt der Kunde ohne vorherige Meldung erheblich später als gebucht, wird APark die Annahme nach Möglichkeit durchführen. Ein Anspruch auf sofortige Abfertigung besteht jedoch nicht. Zusätzlicher Personal- und Organisationsaufwand kann gemäß § 5 Absatz 9 berechnet werden.

(14) Mit Abschluss der Fahrzeugannahme bestätigt der Kunde, dass die für die Buchung maßgeblichen Angaben zutreffen und dass er zur Einstellung des Fahrzeugs berechtigt ist. Die Rechte des Eigentümers, Halters oder sonstiger Berechtigter bleiben unberührt.

§ 9 Shuttle-Service

APark Tiefgarage betreibt einen Shuttle-Service zwischen dem Betriebsgelände und dem Flughafen Frankfurt am Main. Der Shuttle dient ausschließlich der Erfüllung der gebuchten Parkleistung. Ein Anspruch auf individuelle Sonderfahrten oder sofortige Abfahrt besteht nicht.

Der Kunde verpflichtet sich, seine Ankunft etwa 30 Minuten vor Erreichen des Parkplatzes telefonisch anzukündigen. Diese Vorankündigung dient ausschließlich der Einsatzplanung. Erfolgt keine Mitteilung oder weicht die tatsächliche Ankunft erheblich von der angegebenen Zeit ab, können Wartezeiten entstehen. Diese stellen keinen Mangel der Leistung dar.

Die Fahrzeuge werden nach wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten disponiert. APark ist berechtigt, mehrere Kunden in einer Fahrt zu befördern oder die Reihenfolge der Fahrten nach betrieblichen Erfordernissen festzulegen.

Für Verzögerungen aufgrund von Stau, Baustellen, Verkehrsunfällen, Polizeieinsätzen, Witterung, Streiks, Flughafenmaßnahmen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereiches übernimmt APark im gesetzlichen Rahmen keine Haftung.

§ 10 Terminal 3

Der reguläre Shuttle-Service bedient ausschließlich Terminal 1 des Flughafens Frankfurt am Main. Diese Leistung ist Bestandteil der regulären Buchung.

Eine direkte An- oder Abfahrt zu Terminal 3 erfolgt ausschließlich nach vorheriger Anmeldung und nur soweit betriebliche Kapazitäten dies zulassen. Hierfür wird ein Aufpreis von 40,00 EUR je Fahrt erhoben.

Terminaländerungen durch Fluggesellschaften oder den Flughafen begründen keinen Anspruch auf eine kostenfreie Sonderfahrt.

§ 11 Gepäck

Im vereinbarten Parkpreis ist je beförderter Person ein Aufgabegepäckstück sowie ein Handgepäckstück enthalten.

Zusätzliches Gepäck wird mit 10,00 EUR je Gepäckstück berechnet. Sperrgepäck, Kinderwagen, Sportausrüstung oder sonstige großvolumige Gegenstände sind bereits bei der Buchung oder unverzüglich nach Bekanntwerden anzumelden.

Unterbleibt eine Anmeldung und reicht die Kapazität des Shuttlefahrzeugs nicht aus, kann APark den Transport zeitlich versetzt durchführen oder die Mitnahme bis zur Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeugs verschieben.

§ 12 Zusatzpersonen

Der Shuttle umfasst maximal vier Personen je gebuchtem Fahrzeug. Jede weitere Person wird mit 10,00 EUR berechnet.

Aus Sicherheitsgründen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind.

§ 13 Schlüsselabgabe

Je nach gebuchtem Tarif erfolgt das Parken mit oder ohne Schlüsselabgabe.

Auch bei einer Buchung ohne Schlüsselabgabe behält sich APark Tiefgarage vor, bei hoher Auslastung, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels zu verlangen. Dies dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Organisation der Stellplätze.

Verweigert der Kunde die berechtigte Herausgabe des Schlüssels, kann APark die Durchführung der Buchung ablehnen oder einen alternativen Stellplatz anbieten. Übergebene Schlüssel werden gesichert verwahrt und ausschließlich berechtigten Mitarbeitern zugänglich gemacht.

§ 14 Parkbedingungen

Zugelassen sind Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 2,00 m und ungefähr der Größe eines Mercedes Vito oder VW T5. Wohnmobile, Anhänger und Gespanne werden nicht angenommen.

Motorräder können eingestellt werden, sofern hierfür ein regulärer Stellplatz gebucht und bezahlt wird. Fahrzeuge mit LPG- oder CNG-Antrieb sind zulässig, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen bestehen.

Die Parkdauer richtet sich ausschließlich nach dem gebuchten Zeitraum. Verlängerungen sind möglichst frühzeitig mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung erst am oder nach dem Anreisetag, können die vereinbarten Zusatzgebühren erhoben werden.

§ 15 Fahrzeugzustand

Das Fahrzeug muss verkehrssicher, zugelassen und haftpflichtversichert sein. Fahrzeuge mit erheblichen technischen Mängeln oder auslaufenden Betriebsstoffen können aus Sicherheitsgründen zurückgewiesen werden.

Der Kunde wird gebeten, keine Wertsachen sichtbar im Fahrzeug zurückzulassen. APark übernimmt im gesetzlichen Rahmen keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Wertgegenstände.

§ 16 Zutritt zum Fahrzeug

Ein Zutritt zum abgestellten Fahrzeug während der Parkdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer vorherigen Terminabsprache und der Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. APark kann den Zutritt aus betrieblichen Gründen zeitlich koordinieren.

§ 17 Öffnungszeiten

Die regulären Servicezeiten sind täglich von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

Rückreisen nach 23:00 Uhr sowie Abholungen bis 01:00 Uhr des Folgetages sind ausschließlich nach vorheriger Kommunikation möglich und werden gemäß der gültigen Gebührenordnung berechnet.

§ 18 Verhalten auf dem Betriebsgelände

Auf dem gesamten Betriebsgelände sind den Anweisungen der Mitarbeiter Folge zu leisten. Das Hausrecht liegt bei APark Tiefgarage.

Reparaturen, Fahrzeugwäsche, Betankungen, das Ablassen von Betriebsstoffen, das Entsorgen von Müll sowie Übernachtungen im Fahrzeug sind untersagt.

Kunden und Begleitpersonen haben sich so zu verhalten, dass andere Personen, Fahrzeuge oder Einrichtungen nicht gefährdet werden. Bei aggressivem, beleidigendem oder sicherheitsgefährdendem Verhalten kann APark die Leistung verweigern und ein Hausverbot aussprechen.

Für Schäden, die durch den Kunden oder dessen Begleitpersonen schuldhaft verursacht werden, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

§19 Gebühren und Zusatzleistungen

Zusatzleistungen wie Terminal-3-Fahrten, Zusatzpersonen, Zusatzgepäck, Nachtservice, Verlängerungen und Starthilfe werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet.

Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§20 Verlängerung der Parkdauer

Verlängerungen sind unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung erst am oder nach dem Anreisetag, kann zusätzlich zur Parkgebühr eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Entstehen APark hierdurch weitere Kosten oder organisatorischer Mehraufwand, bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt.

§21 Rückreise

Der Kunde fordert den Shuttle erst nach vollständigem Erhalt seines Gepäcks an. Frühzeitige Anrufe mit dadurch verursachten Wartezeiten oder Flughafengebühren können dem Kunden berechnet werden.

Flugverspätungen und erhebliche Änderungen sind möglichst früh mitzuteilen.

§22 Haftung von APark

APark haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Für sichtbar im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände wird im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung übernommen.

§23 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für Schäden, die durch ihn, Mitreisende oder sein Fahrzeug verursacht werden. Dies gilt insbesondere für auslaufende Betriebsstoffe, Brandgefahren oder Beschädigungen der Betriebseinrichtungen.

§24 Höhere Gewalt

Bei Streik, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Flughafensperrungen oder sonstigen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von APark bestehen keine Schadensersatzansprüche wegen hierdurch bedingter Verzögerungen, soweit gesetzlich zulässig.

§25 Datenschutz und Videoüberwachung

Ein- und Ausfahrtsbereiche werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Stellplätze selbst werden nicht dauerhaft überwacht.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Website.

§26 Hausrecht

APark übt auf dem gesamten Betriebsgelände das Hausrecht aus. Den Weisungen der Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Bei aggressivem oder sicherheitsgefährdendem Verhalten kann die Leistung verweigert und ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§27 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Frankfurt am Main.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlage – Gebührenübersicht

Zusatzperson 10 EUR

Zusatzgepäck 10 EUR

Terminal 3: 40 EUR je Fahrt

Starthilfe 10 EUR

Verspätungszuschlag über 2 Stunden: 50 EUR

Verlängerungsgebühr bei verspäteter Mitteilung: 30 EUR

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